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Winterbetrieb (z.B. Ladung und Planen von Schnee und Eis befreien usw.), Winterreifenpflicht


„Alle Jahre wieder ….“ Überraschend für viele findet doch wieder der Winter in den Monaten Oktober bis April statt.

Für Pkw, Pkw mit leichtem oder schwerem Anhänger, für Klein-Lkw (also bis 3,5 t und B-Führerschein) und für Microcars (seit der 31. KFG-Novelle) gilt vom 1. November bis 15. April des Folgejahres eine witterungsabhängige Winterausrüstungspflicht: Pkw- und Klein-Lkw-Lenker haben bei winterlichen Fahrbedingungen folgende zwei Möglichkeiten:

Lesen Sie dazu mehr unter: Winterausrüstungspflicht - was gilt?
http://www.oeamtc.at/?id=2500,1127991,,

Thema Entfernung von Eis und Schnee von Kfz


Jede Lenkerin/jeder Lenker eines Kfz muss vor Fahrtantritt für ausreichende Sicht sorgen, die ein sicheres Lenken ermöglicht. Es muss daher nicht nur die Windschutzscheibe von Schnee und Eis befreit werden, sondern auch die übrigen Scheiben.

ACHTUNG: Das bloße Freimachen eines kleinen "Sichtfensters" auf der Windschutzscheibe ist strafbar und kann im Falle eines Unfalls u.a. auch versicherungsrechtliche Folgen haben.

Darüber hinaus ist jede Lenkerin/jeder Lenker eines Kfz verpflichtet, die Beleuchtung und die Kennzeichen des Fahrzeugs (und eines von diesem gezogenen Anhängers) von Schnee und Eis zu befreien. Die Kennzeichen müssen vollständig sichtbar und lesbar sein.

Auch vom Autodach sollten Schnee- bzw. Eismassen vor Fahrtantritt entfernt werden, da diese sich während der Fahrt lösen können.

Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

Rechtsgrundlagen: § 102 Kraftfahrgesetz (KFG)

Dazu ein paar interessante Links:
http://portal.wko.at/wk/format_detail.wk?angid=1&stid=531147&dstid=5151

Ein System für hohe Fahrzeuge mit Planen: http://www.airpipe.at