Mit Unterstützung von
In Kooperation mit
Sie befinden sich hier: Home > Ladungssicherung in der Paketdienstbranche

Ladungssicherung in der Paketdienstbranche


Paketzusteller sind in vielen Bereichen besonders gefordert. Ein spezielles Thema stellt die Ladungssicherung der Pakete dar.
Die Vorstellung, dass der Fahrer bei jeder Zustellung seine Ladung neu sichert entspricht leider selten der Realität.
Wie oft ärgert man sich über eine Lieferung, welche entweder gar nicht erst, oder derart beschädigt ankommt, dass man die Ware nicht verwenden kann?

Welche gesetzlichen Grundlagen stehen nun für eine ordentliche Sicherung?

§ 101 Abs 1 lit e KFG regelt, dass die Ladung auf dem Fahrzeug so zu verwahren oder durch geeignete Mittel zu sichern ist, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften Stand hält und der sichere Betrieb des Fahrzeugs nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird.

Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeugs nur geringfügig verändern können. Dieser Aspekt der Bestimmung, wonach die einzelnen Teile der Ladung ihre Lage nur geringfügig verändern können, führte in der Praxis zu massiven Problemen. So mussten z.B. auch einzelne Pakete in einem Zustellfahrzeug der Post bzw. von Paketdiensten gesichert werden - und das bei jeder Teilfahrt, zwischen den einzelnen Zustellungen. Daher wurde im Zuge der 28. KFG-Novelle festgelegt, dass diese Bestimmung nicht zur Anwendung kommt, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen können und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt wird und niemand gefährdet wird.

Das heißt im Ergebnis: Wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen können und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt wird, ist es unerheblich, ob die Ladung bzw. einzelne Teile der Ladung ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeugs nur geringfügig verändern können oder nicht.

Schwierig dabei ist die Einschätzung des Gewichtes eines Ladungsstückes. Klar ist, dass eine 2kg Schachtel die in einem Kastenwagen herumrutscht für die Exekutive kein Problem darstellen wird und einer schwungvollen Weiterfahrt daher nichts im Wege steht.

Was aber, wenn es durch das Verrutschen der Ladung zur Beschädigung des Inhaltes kommt?
Dann wird von den Paketdienstleister oftmals auf deren Transportbedingungen, verbunden mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, verwiesen.
Darin wird auf eine eher „raue“ Behandlung der Ware (mechanischer Umschlag und z.B. Fallhöhe 80cm) hingewiesen und vom Absender eine dafür entsprechende Verpackung verlangt.
Was aber passiert im Falle einer Notbremsung und der damit verbundenen mechanischen Einwirkung auf das Paket? Der Inhalt ist kaputt. Der Empfänger reklamiert und bemerkt, dass es im Fahrzeug ausgesehen hat, wie in einem Schweinestall - von Ladungssicherung keine Rede.
Hier kann es bei einer richtig eingebrachten Beschwerde des Kunden sehr wohl am zivilrechtlichen Wege dazu kommen, dass der Frächter dann den Schaden aufgrund der nicht durchgeführten Ladungssicherung bezahlen muss. Da hilft dann auch der Hinweis auf die AGB und den Gesetzestext des KFG wenig.

Gestalten Sie Ihr Fahrzeug bereits bei der Anschaffung so, dass Sie Ihre Pakete IMMER gesichert haben.
Dabei können Ihnen behilflich sein:

  • Fixe Regaleinrichtungen zum Einschlichten der Pakete
  • Netzsysteme, welche automatisch hoch- und niederfahren, während der Fahrer zum Laderaum geht