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Digitaltacho im Kleintransporter – Pflicht oder Luxus?


Grundsätzlich würde für Fahrzeuge über 3,5t eine Fahrtenschreiberpflicht bestehen,
Ausnahmen gibt es in der EU VO 561 sowie in Österreich im KFG.

Gem. § 24 Abs. 2b Z 2 lit. a Kraftfahrgesetz (KFG) sind Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t, die in einem Umkreis von 50 km (Luftlinie) vom Standort des Unternehmens zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen benutzt werden, die der Fahrer zur Ausübung seines Berufes benötigt vom Anwendungsbereich der Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EWG) Nr. 3821/85 freigestellt, wenn das Lenken des Fahrzeuges für den Lenker nicht die Haupttätigkeit darstellt.

Gem. § 40 Abs. 1 KFG gilt als dauernder Standort eines Fahrzeuges, bei Fahrzeugen von Unternehmungen, der Ort, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt. Somit üblicherweise der Standort der Unternehmensniederlassung, wo das Fahrzeug zugelassen ist.

Wenn ein Fahrtenschreiber vorhanden ist, ist dieser zu verwenden – auch wenn kein Fahrtenschreiber erforderlich wäre.
  • Analoge Fahrtenschreiber: Aufzeichnung der Fahrgeschwindigkeit auf eine leere Scheibe
  • Digitaltacho: Ausdruck der Tageswerte der Fahrzeug bei OUT OF Scope Betrieb
Falls die Ausfahrt über die 50km Grenze hinausgeht gelten sämtliche Bestimmungen der EU VO über Lenk- und Ruhezeiten! Ansonsten gelten die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes welche nach 4h max. Lenkzeit eine halbe Stunde Pause fordern.

Auf jeden Fall sind beim Lenken von Fahrzeugen Aufzeichnungen der Lenk- und Arbeitszeiten sowie Pausen zu führen.