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Auszeichnung der Belastbarkeiten von Verzurrpunkten (original Verzurrpunkte im Fahrzeug)


Damit Ladungen in oder auf einem Fahrzeug richtig gesichert werden können, benötigt der Fahrer Möglichkeiten zum Einhängen der Zurrmittel oder Netze – sogenannte Zurrpunkte.
Da diese bei vielen Fahrzeugen nicht vorhanden sind oder an nicht passenden Stellen angebracht sind, hängen die Fahrer oftmals ihre Sicherungssysteme an den unmöglichsten aber für sie erreichbaren Stellen ein. Nun sollen diese Zurrpunkte aber gerade jene Kräfte aufnehmen, welche durch die Ladung bei unterschiedlichen Fahrmanövern erzeugt werden und in die Fahrzeugkarosse einleiten. Schon seit geraumer Zeit gibt es Normen, welche diese Anforderungen regeln und für die Fahrzeug- und Aufbauhersteller definieren. Als Käufer von solchen Fahrzeugen sollten Sie Ihren Verkäufer darauf hinweisen, dass Ihr Fahrzeug mit DEFINIERTEN und GEKENNZEICHNETEN (z.B.: durch Aufkleber im Laderaum) Zurrpunkten ausgestattet sein muss.

Je nach Fahrzeug können auch sogenannte ANKERSCHIENEN, AIRLINESCHIENEN oder PROSAFE-SCHIENEN eingesetzt werden. Der Vorteil solcher Systeme liegt darin, dass es viele Möglichkeiten des Einhängens gibt und zusätzlich weitere Ladungssicherungssysteme damit verbunden werden können.



Je nach höchstzulässigem Gesamtgewicht müssen die Fahrzeuge Zurrpunktfestigkeiten aufweisen:

HZL Gewicht Belastbarkeit
Bis 2,5 t 400 daN
2,5 bis 5 t 500 daN
5 bis 7,5 t 800 daN

Weitere wichtige Tipps und Informationen zu diesem Thema finden Sie hier:


Diese Belastbarkeiten müssen lt. Norm auch für den Anwender angegeben werden. Dies kann auf folgende Art geschehen:
1. Mittels Aufkleber im oder am Laderaum
2. Direkt am Zurrpunkt
3. In der Betriebsanleitung

Ein paar Tipps zu diesem Thema:
1. Nur ordnungsgemäß eingehängte Zurrmittel zählen
2. Es dürfen mehrere Zurrmittel eingehängt werden, wenn:
a. der Zurrpunkt nicht überlastet wird
b. Jedes Zurrmittel richtig eingehängt wird
3. Zurrpunkte dürfen nicht verbogen, eingerissen oder stark verrostet sein und die Funktion muss gewährleitet sein.
4. Im Rahmen darf nur im Notfall eingehängt werden (lt. ÖNORM V5750), wenn
a. Der Rahmenteil die Kraft aufnehmen kann (kein dünnes Blech)
b. Nur in der Variante Niederzurren