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5.  Auszug aus dem Versicherungsrecht


5.1  -  Grundsätzliches
5.2  -  Allg. Österr. Transportversicherungs-Bedingungen (AÖTB 2007)
5.3  -  AÖTB 2007 § 6 (2) Ausgeschlossen sind Schäden:
5.4  -  AÖTB 2007 § 8 Verschulden
5.5  -  AÖTB 2007 § 9 Eignung des Transportmittels
5.6  -  Ergänzend ein Auszug aus der VDI 2700

5.1  Grundsätzliches

Der Verlader hat dafür zu sorgen, dass das Ladegut zum Transport geeignet ist.
Dies beschreiben die Transportversicherer als Voraussetzung.
Der Absender/Verlader ist auch für die Bestellung des richtigen Transportmittels verantwortlich, was darauf
schließen lässt, dass der Absender/Verlader über die Eigenheiten des Ladegutes Bescheid wissen muss
und er die Art der Ladungssicherung vorgibt.

5.2  Allg. Österr. Transportversicherungs-Bedingungen (AÖTB 2007)

5.3  AÖTB 2007 § 6 (2) Ausgeschlossen sind folgende Schäden sowie Schäden verursacht durch:

g) Fehlen oder Mängel transportgerechter Verpackung – auch bei Stauung im Container – sowie bei Selbstverladung durch den Versicherungsnehmer durch mangelhafte oder unsachgemäße Verladeweise.

  • D.h. eine transportgerechte Verpackung muss so ausgelegt sein, dass die versicherten Güter – eine übliche Transportbeanspruchung vorausgesetzt – den Transport unbeschadet überstehen. Wesentlich ist nicht
    nur die Beanspruchung während der eigentlichen Transportphase, sondern auch die Berücksichtigung der Beanspruchungen während der Stau- und Ladevorgänge sowie während einer allfälligen Zwischenlagerung.

5.4  AÖTB 2007 § 8 Verschulden

(1) Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Schaden vom Versicherungsnehmer
bzw. vom Versicherten, Absender oder Empfänger vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht wurde.
(3) Der Versicherer ist leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer bzw. der Versicherte vorsätzlich oder fahrlässig
eine Überschreitung der zugelassenen Ladefähigkeit des Transportmittels gestattet.

5.5  AÖTB 2007 § 9 Eignung des Transportmittels

(1) Die Versicherung gilt nur bei Benützung eines Transportmittels, das die für die Aufnahme und Beförderung
der betreffenden Güter erforderliche Eignung und behördliche Genehmigung besitzt.
(2) Die Eignung des Transportmittels ist auf Verlangen des Versicherers vom Versicherungsnehmer nachzuweisen.

5.6  Ergänzend ein Auszug aus der VDI 2700

Ist eine Ladungssicherung durch den Fahrzeugaufbau allein nicht möglich, so sind geeignete Hilfsmittel
zu benutzen und deren Funktionstüchtigkeit für den Transport sicherzustellen.

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