Mit Unterstützung von
In Kooperation mit

3.  FSG-Führerscheingesetz


3.1  -  FSG § 30a. Vormerksystem
3.2  -  FSG § 30b. Besondere Maßnahmen

3.1  FSG § 30a. Vormerksystem

(1) Hat ein Kraftfahrzeuglenker eines der in Abs. 2 angeführten Delikte begangen, so ist unabhängig von
einer verhängten Verwaltungsstrafe, einer etwaigen Entziehung der Lenkberechtigung oder sonstiger angeordneter Maßnahmen eine Vormerkung im Örtlichen Führerscheinregister einzutragen. Die Vormerkung ist auch dann einzutragen, wenn das in Abs. 2 genannte Delikt den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht. Für die Vornahme der Eintragung ist die Rechtskraft des gerichtlichen oder des Verwaltungsstrafverfahrens abzuwarten. Die Eintragung der Vormerkung ist von der das Verwaltungsstrafverfahren führenden Behörde, im Fall einer gerichtlichen Verurteilung von der Behörde des Hauptwohnsitzes vorzunehmen und gilt ab dem Zeitpunkt der Deliktsetzung. Der Lenker ist über die Eintragung und den sich daraus möglicherweise ergebenden Folgen durch einen Hinweis im erstinstanzlichen Strafbescheid zu informieren.

12. Übertretungen des § 102 Abs. 1 KFG 1967, wenn ein Fahrzeug gelenkt wird, dessen technischer Zustand
oder dessen nicht entsprechend gesicherte Beladung eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt, sofern die technischen Mängel oder die nicht entsprechend gesicherte Beladung dem Lenker vor Fahrtantritt auffallen hätten müssen; (3) Werden zwei oder mehrere der in Abs. 2 angeführten Delikte in Tateinheit begangen, so zählt die
Eintragung in das Örtliche Führerscheinregister als eine Vormerkung.

3.2  FSG § 30b. Besondere Maßnahmen

(1) Unbeschadet einer etwaigen Entziehung der Lenkberechtigung ist eine besondere Maßnahm
gemäß Abs. 3 anzuordnen:

1. wenn zwei oder mehrere der im § 30a Abs. 2 genannten Delikte in Tateinheit (§ 30a Abs. 3) begangen werden
oder 2. anlässlich einer zweiten zu berücksichtigenden Vormerkung (§ 30a Abs. 4) wegen eines der in § 30a Abs. 2 genannten Delikte, sofern wegen des ersten Deliktes nicht bereits eine Maßnahme gemäß Z 1 angeordnet wurde.

(2) Von der Anordnung einer besonderen Maßnahme ist jedoch Abstand zu nehmen, wenn

- 1. die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 Z 14 oder 15 vorliegen oder
- 2. eine Nachschulung gemäß § 4 Abs. 3 angeordnet wird oder
- 3. eine begleitende Maßnahme gemäß § 24 Abs. 3 angeordnet wird.

(3) Als besondere Maßnahmen kommen die Teilnahme an

1. Nachschulungen gemäß der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie
über verkehrspsychologische Nachschulungen (Nachschulungsverordnung – FSGNV), BGBl. II Nr. 357/2002,

2. Perfektionsfahrten gemäß § 13a der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr
über die Durchführung des Führerscheingesetzes (Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung - FSG-DV),
BGBl. II Nr. 320 idF BGBl. II Nr. 223/2004,

3. das Fahrsicherheitstraining gemäß § 13b der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr
über die Durchführung des Führerscheingesetzes (Führerscheingesetz- Durchführungsverordnung – FSG-DV),
BGBl. II Nr. 320 idF BGBl. II Nr. 223/2004,

4. Vorträgen oder Seminaren über geeignete  Ladungssicherungsmaßnahmen oder

5. Unterweisungen in lebensrettenden Sofortmaßnahmen gemäß § 6 der Verordnung des Bundesministers
für Wissenschaft und Verkehr über die Durchführung des Führerscheingesetzes (Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung - FSG-DV), BGBl. II Nr. 320 idF BGBl. II Nr. 223/2004 in Betracht. Die zu absolvierende Maßnahme  ist von der Behörde festzusetzen, wobei darauf Bedacht zu nehmen ist, dass die Maßnahme geeignet ist,
im Wesentlichen den Unrechtsgehalt der gesetzten Delikte aufzuarbeiten. Es ist jene Maßnahme zu wählen, die für
den Betroffenen am besten geeignet ist, sich mit seinem Fehlverhalten auseinanderzusetzen, sich die Gefahren
im Straßenverkehr bewusst zu machen und durch entsprechende Bewusstseinsbildung, auch im Hinblick auf die Notwendigkeit einer unfallvermeidenden defensiven Fahrweise und die fahrphysikalischen Grenzen beim Betrieb
eines Kraftfahrzeuges, einen Rückfall in weitere Verkehrsverstöße zu vermeiden.

(4) Der von der Anordnung der besonderen Maßnahme Betroffene hat der Behörde eine Bestätigung jener
Einrichtung, bei der die besondere Maßnahme absolviert wurde, über die Teilnahme und seine Mitarbeit vorzulegen.

(5) Wurde die Anordnung der Teilnahme an besonderen Maßnahmen gemäß Abs. 1 innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist nicht befolgt oder bei diesen Maßnahmen die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung
biszur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

(6) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung die näheren
Bestimmungen festzusetzen über

1. den Inhalt und zeitlichen Umfang der in Abs. 3 genannten Maßnahmen,
2. die zur Durchführung dieser Maßnahmen berechtigten Personen und Stellen,
3. die Zuordnung der in § 30a Abs. 2 genannten Delikte zur jeweils geeigneten Maßnahme und
4. die Kosten der Maßnahme.

Nach oben